Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

31.07.1979

Außerkrafttretensdatum

16.07.1987

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Sonderbestimmungen für Landeslehrer

Paragraph 42, Die Vorschriften der Abschnitte römisch eins und römisch vier und des Paragraph 36, finden für Dienststellen, an denen Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, daß

  1. Litera a
    für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuß bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist; die Bestimmung des Paragraph 4, bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle findet hiebei sinngemäße Anwendung, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist;
  2. Litera b
    für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, für die Landeslehrer für Berufsschulen und für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen je ein Zentralausschuß bei der Landesregierung zu errichten ist;
  3. Litera c
    der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf die Schulbehörden des Bundes erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Schulbehörden des Bundes auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;
  4. Litera d
    insoweit nach Abschnitt römisch eins und römisch vier obersten Bundesorganen (der Personalvertretungs-Aufsichtskommission) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;
  5. Litera e
    die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;
  6. Litera f
    die Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;
  7. Litera g
    Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuß, die Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuß wahlberechtigt sind;
  8. Litera h
    die Kosten gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 das Land zu tragen hat.

Anmerkung

Art. III Abs.2 des BG BGBl. Nr. 284/1971;

Schlagworte

Schulleiter

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12099018

Alte Dokumentnummer

N61979113680

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P42/NOR12099018

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