Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer

Paragraph 42,

Die Vorschriften der Abschnitte römisch eins und römisch vier und des Paragraph 36, finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass

  1. Litera a
    für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist; die Bestimmung des Paragraph 4, bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle findet hiebei sinngemäße Anwendung, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist;
  2. Litera b
    für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Berufsschulen und für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen je ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;
  3. Litera c
    der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf die Schulbehörden des Bundes erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Schulbehörden des Bundes auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;
  4. Litera d
    insoweit nach Abschnitt römisch eins und römisch vier obersten Bundesorganen (der Personalvertretungs-Aufsichtskommission) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;
  5. Litera e
    die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;
  6. Litera f
    die Leiterinnen oder Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiterinnen oder Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;
  7. Litera g
    Landeslehrerinnen oder Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrerinnen oder Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind;
  8. Litera h
    die Kosten gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 das Land zu tragen hat.

Anmerkung

Art. III Abs. 2 des BG BGBl.Nr. 284/1971

Schlagworte

Schulleiter, Schulleiterin, BGBl. Nr. 302/1984, BGBl. Nr. 296/1985, BGBl. Nr. 172/1966

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40109123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P42/NOR40109123

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