Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT römisch vier
Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge “Kommission” genannt) zu errichten.
  2. Absatz 2,Die Kommission hat aus drei Richterinnen oder Richtern, einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu bestehen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)
  4. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben gemäß der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1977,)
  5. Absatz 5,Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
  6. Absatz 6,Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle der oder des von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler namhaft gemachten Vertreterin oder Vertreters der Dienstgeber die oder der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeber zu treten.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40139562

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P39/NOR40139562

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