Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Beachte

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Text

ABSCHNITT römisch vier

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge “Kommission” genannt) zu errichten.
  2. Absatz 2,Die Kommission hat aus drei Richterinnen oder Richtern, einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu bestehen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben gemäß der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1977,)
  5. Absatz 5,Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
  6. Absatz 6,Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle der oder des von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler namhaft gemachten Vertreterin oder Vertreters der Dienstgeber die oder der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeber zu treten.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Anmerkung

Zu Art. 4 Z 60 und Z 78 der Novelle BGBl. I Nr. 77/2009: Der zu ersetzende Ausdruck befindet sich jeweils im vorletzten Satz.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40109117

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P39/NOR40109117

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