Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.10.1977

Außerkrafttretensdatum

16.07.1987

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT römisch vier

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

Paragraph 39, (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge "Kommission" genannt) zu errichten.

  1. Absatz 2,Die Kommission hat aus drei Richtern, einem Bundesbediensteten als Vertreter des Dienstgebers und einem Bundesbediensteten als Vertreter der Dienstnehmer zu bestehen. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmänner zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmänner finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
  2. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und zwei Ersatzmänner sind auf Vorschlag des Präsidenten des Nationalrates mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  3. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben gemäß der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1977,)
  4. Absatz 5,Macht die Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundeskanzler den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung dem Bundeskanzler.
  5. Absatz 6,Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle des vom Bundeskanzler namhaft gemachten Vertreters der Dienstgeber der vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreter der Dienstgeber zu treten.
  6. Absatz 7,Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12098109

Alte Dokumentnummer

N61977110430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P39/NOR12098109

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