Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

31.07.1979

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Beendigung der Tätigkeit des

Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses

Paragraph 23, (1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.

  1. Absatz 2,Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:
    1. Litera a
      wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß gebildet ist, oder die Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuß errichtet ist, aufgelassen wird;
    2. Litera b
      wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen, für die der Fach(Zentral)ausschuß zuständig ist, aufgelassen werden;
    3. Litera c
      wenn sich die Zahl der bei der letzten Wahl wahlberechtigten Bediensteten um mehr als 25 vH verringert oder vermehrt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;
    4. Litera d
      wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
    5. Litera e
      wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß gemäß Paragraph 41, Absatz 4, aufgelöst wird;
    6. Litera f
      wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
    7. Litera g
      wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,).
  2. Absatz 3,Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Absatz 2, Litera b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter.
  3. Absatz 4,Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß (Paragraph 23, Absatz 3,) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen; im übrigen ist im Sinne des Paragraph 20, vorzugehen.

Schlagworte

Fachausschuß, Zentralausschuß

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12099011

Alte Dokumentnummer

N61979113610

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P23/NOR12099011

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