(3)Absatz 3,Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, daß die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuß übergehen.Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Absatz 2, Litera b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, daß die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuß übergehen.