Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1979,
Text
Beendigung der Tätigkeit des
Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses
§ 23. (1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.Paragraph 23, (1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.
(2)Absatz 2,Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:
wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß gebildet ist, oder die Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuß errichtet ist, aufgelassen wird;
wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen, für die der Fach(Zentral)ausschuß zuständig ist, aufgelassen werden;
wenn sich die Zahl der bei der letzten Wahl wahlberechtigten Bediensteten um mehr als 25 vH verringert oder vermehrt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;
wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß gemäß § 41 Abs. 4 aufgelöst wird;wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß gemäß Paragraph 41, Absatz 4, aufgelöst wird;
wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b).wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,).
(3)Absatz 3,Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter.Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Absatz 2, Litera b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter.
(4)Absatz 4,Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß (§ 23 Abs. 3) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen; im übrigen ist im Sinne des § 20 vorzugehen.Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß (Paragraph 23, Absatz 3,) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen; im übrigen ist im Sinne des Paragraph 20, vorzugehen.