(1)Absatz eins,Die Aufsicht des Bundes ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.Die Aufsicht des Bundes ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben (Paragraph eins, Absatz 3,) die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.