Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz § 2

Kurztitel

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 123/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

10/09 Gemeindeaufsicht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Aufsicht des Bundes ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben (Paragraph eins, Absatz 3,) die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
  2. Absatz 2,Wenn von der Gemeinde Vollzugsakte rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist, soweit die nach Artikel 10 B-VG erlassenen Bundesgesetze nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Abhilfe zu schaffen.
  3. Absatz 3,Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde steht außer in den Fällen der Paragraphen 5 und 6 ein Rechtsanspruch nicht zu.

Schlagworte

B-VG

Im RIS seit

27.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

10000437

Dokumentnummer

NOR40154655

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/123/P2/NOR40154655

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