Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 123/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

06.04.1967

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Index

10/09 Gemeindeaufsicht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Aufsicht des Bundes ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben (Paragraph eins, Absatz 3,) die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
  2. Absatz 2,Wenn von der Gemeinde Vollzugsakte rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist, soweit die nach Artikel 10 B.-VG. erlassenen Bundesgesetze nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Abhilfe zu schaffen.
  3. Absatz 3,Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde steht außer in den Fällen der Paragraphen 5 und 7 ein Rechtsanspruch nicht zu.

Schlagworte

B-VG

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013

Gesetzesnummer

10000437

Dokumentnummer

NOR12006757

Alte Dokumentnummer

N11967130170

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/123/P2/NOR12006757

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