Kurztitel

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Index

10/09 Gemeindeaufsicht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Aufsicht des Bundes ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben (Paragraph eins, Absatz 3,) die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
  2. Absatz 2,Wenn von der Gemeinde Vollzugsakte rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist, soweit die nach Artikel 10 B-VG erlassenen Bundesgesetze nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Abhilfe zu schaffen.
  3. Absatz 3,Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde steht außer in den Fällen der Paragraphen 5 und 6 ein Rechtsanspruch nicht zu.

Schlagworte

B-VG

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

10000437

Dokumentnummer

NOR40154655