(1)Absatz eins,Der Beirat hat das Bundeskanzleramt bei Besorgung der ihm auf Grund des § 20 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien übertragenen Aufgabe zu beraten.Der Beirat hat das Bundeskanzleramt bei Besorgung der ihm auf Grund des Paragraph 20, des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 70, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien übertragenen Aufgabe zu beraten.