(2)Absatz 2,Der Beirat hat auf Ersuchen des Bundesministeriums für Finanzen Gutachten in wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten, die die Familie betreffen, abzugeben. In solchen Angelegenheiten hat der Beirat das Recht, auch von sich aus Anregungen und Anträge an das Bundesministerium für Finanzen zu richten. Weiters obliegt dem Beirat die sachverständige Prüfung und Stellungnahme zu Anregungen und Forderungen der Familienorganisationen.