Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz § 4

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 4, Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

  1. Absatz eins,Der Besuch der im Paragraph eins, genannten öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
  2. Absatz 2,Die durch gesonderte Vorschriften geregelte Einhebung von Prüfungstaxen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe
    1. Litera a
      des jeweiligen Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Heimbetrieb gedeckt sind, und
    2. Litera b
      der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind, festzusetzen. Die Beiträge sind Einnahmen des Bundes.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen.

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40225189

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/175/P4/NOR40225189

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