Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 4, Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

  1. Absatz eins,Der Besuch der im Paragraph eins, genannten öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
  2. Absatz 2,Die durch gesonderte Vorschriften geregelte Einhebung von Prüfungstaxen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe
    1. Litera a
      des jeweiligen Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Heimbetrieb gedeckt sind, und
    2. Litera b
      der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind, festzusetzen. Die Beiträge sind Einnahmen des Bundes.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen.

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR12118752

Alte Dokumentnummer

N7196640591L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/175/P4/NOR12118752

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