Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 4, Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

  1. Absatz eins,Der Besuch der im Paragraph eins, genannten öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
  2. Absatz 2,Die durch gesonderte Vorschriften geregelte Einhebung von Prüfungstaxen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe
    1. Litera a
      des jeweiligen Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Heimbetrieb gedeckt sind, und
    2. Litera b
      der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind, festzusetzen. Die Beiträge sind Einnahmen des Bundes.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40019447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/175/P4/NOR40019447

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