Bundesrecht konsolidiert

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Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstvertrag

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3, VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
  2. Absatz 2,Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (Paragraph 5,) und im Fall des Paragraph 3, Absatz 11, auf die Zeit der Ausbildungsphase (Paragraph 7,) befristet.
  3. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4, VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Landesvertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz entgegensteht.

Im RIS seit

22.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40197211

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/172/P4/NOR40197211

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