Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.09.1966
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994
Abkürzung
LVG
Index
64/03 Landeslehrer
Text
§ 4.Paragraph 4,
Vertragslehrern an Berufsschulen ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Lehramtsprüfung für gewerbliche, kaufmännische oder hauswirtschaftliche Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Urlaub bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010
Gesetzesnummer
10008213
Dokumentnummer
NOR12095279
Alte Dokumentnummer
N6196614509P