Bundesrecht konsolidiert

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Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1966

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1966

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 4,

Vertragslehrern an Berufsschulen ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Lehramtsprüfung für gewerbliche, kaufmännische oder hauswirtschaftliche Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Urlaub bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR12095279

Alte Dokumentnummer

N6196614509P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/172/P4/NOR12095279

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