Bundesrecht konsolidiert

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Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 644/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 4,

Vertragslehrern an Berufsschulen ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR12109463

Alte Dokumentnummer

N6199440248J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/172/P4/NOR12109463

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