Artikel IArtikel römisch eins
§ 1.Paragraph eins,
Für die im folgenden angeführten Schulen wird der jeweils in der daneben genannten Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1966 in Kraft gesetzt:
1. Volksschulen (Volksschulklassen,
Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer
Unterrichtssprache im Sinne des § 12 lit. b des
Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ................ Anlage 1
2. Volksschulen (Volksschulklassen) mit kroatischer
oder mit kroatischer und deutscher
Unterrichtssprache im Sinne des
Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland ......... Anlage 2
3. Volksschulen (Volksschulklassen) mit
ungarischer oder mit ungarischer und deutscher
Unterrichtssprache im Sinne des
Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland ......... Anlage 3
4. Abteilungen für den Unterricht in slowenischer
Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher
Unterrichtssprache eingerichtet sind, im Sinne
des § 12 lit. c des Minderheiten-Schulgesetzes für
Kärnten ............................................... Anlage 4