Kurztitel

Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.05.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Index

70/07 Schule und Kirche; 70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins,

Für die im folgenden angeführten Schulen wird der jeweils in der daneben genannten Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1966 in Kraft gesetzt:

1. Volksschulen (Volksschulklassen,

   Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer

   Unterrichtssprache im Sinne des § 12 lit. b des

   Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ................ Anlage 1

2. Volksschulen (Volksschulklassen) mit kroatischer

   oder mit kroatischer und deutscher

   Unterrichtssprache im Sinne des

   Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland ......... Anlage 2

3. Volksschulen (Volksschulklassen) mit

   ungarischer oder mit ungarischer und deutscher

   Unterrichtssprache im Sinne des

   Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland ......... Anlage 3

4. Abteilungen für den Unterricht in slowenischer

   Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher

   Unterrichtssprache eingerichtet sind, im Sinne

   des § 12 lit. c des Minderheiten-Schulgesetzes für

   Kärnten ............................................... Anlage 4

Anmerkung

Formal befindet sich die Überschrift "Artikel I" vor der Präambel

dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

10009286

Dokumentnummer

NOR40027544