Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten
Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2000,
römisch fünf
Artikel eins, Paragraph eins
12.05.2000
31.08.2020
70/07 Schule und Kirche; 70/09 Minderheiten-Schulrecht
Für die im folgenden angeführten Schulen wird der jeweils in der daneben genannten Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1966 in Kraft gesetzt:
1. Volksschulen (Volksschulklassen,
Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer
Unterrichtssprache im Sinne des § 12 lit. b des
Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ................ Anlage 1
2. Volksschulen (Volksschulklassen) mit kroatischer
oder mit kroatischer und deutscher
Unterrichtssprache im Sinne des
Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland ......... Anlage 2
3. Volksschulen (Volksschulklassen) mit
ungarischer oder mit ungarischer und deutscher
Unterrichtssprache im Sinne des
Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland ......... Anlage 3
4. Abteilungen für den Unterricht in slowenischer
Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher
Unterrichtssprache eingerichtet sind, im Sinne
des § 12 lit. c des Minderheiten-Schulgesetzes für
Kärnten ............................................... Anlage 4
Formal befindet sich die Überschrift "Artikel I" vor der Präambel
dieser Verordnung.
07.09.2020
10009286
NOR40027544