Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 34

Text

Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.
  2. Absatz 2,Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von behinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot des Paragraph 79, gilt für sie nicht.