Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 78e

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78e

Inkrafttretensdatum

10.06.2019

Außerkrafttretensdatum

09.01.2030

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 41

Text

Veröffentlichung des Vergütungsberichts

Paragraph 78 e,
  1. Absatz eins,Der Vorstand hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand kann entscheiden, dass der Bericht noch länger zugänglich bleibt, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats enthält.
  2. Absatz 2,Der Abschlussprüfer hat zu überprüfen, ob der Vorstand die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt hat.
  3. Absatz 3,Der Vergütungsbericht ist nicht zum Firmenbuch einzureichen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40216766

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P78e/NOR40216766

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