Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78 e

Inkrafttretensdatum

10.06.2019

Außerkrafttretensdatum

09.01.2030

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 41

Text

Veröffentlichung des Vergütungsberichts

Paragraph 78 e,

  1. Absatz eins,Der Vorstand hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand kann entscheiden, dass der Bericht noch länger zugänglich bleibt, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats enthält.
  2. Absatz 2,Der Abschlussprüfer hat zu überprüfen, ob der Vorstand die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt hat.
  3. Absatz 3,Der Vergütungsbericht ist nicht zum Firmenbuch einzureichen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40216766