Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aktiengesetz § 78e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78e

Inkrafttretensdatum

10.01.2030

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Veröffentlichung des Vergütungsberichts

Paragraph 78 e,
  1. Absatz eins,Der Vorstand hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand kann entscheiden, dass der Bericht noch länger zugänglich bleibt, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats enthält.
  2. Absatz 2,Der Abschlussprüfer hat zu überprüfen, ob der Vorstand die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt hat.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2026,)

Anmerkung

EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40279673

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P78e/NOR40279673

Navigation im Suchergebnis