Beachte
Die Neufassung des Abs. 3 durch das RLG,
BGBl. Nr. 475/1990, ist
nach dessen Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen
Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009