Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Beachte
Die Neufassung des Abs. 3 durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, istDie Neufassung des Absatz 3, durch das RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist
nach dessen Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, dienach dessen Artikel römisch elf, Absatz eins, erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen
Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.Artikel römisch zehn, Absatz 11, auch schon früher angewendet werden.
Text
§ 246. Durchführung der UmwandlungParagraph 246, Durchführung der Umwandlung
(1)Absatz eins,Die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich anzuführen.
(2)Absatz 2,Die Gesellschafter haben den ersten Aufsichtsrat zu bestellen; die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. Wenn ein Aufsichtsrat schon für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestand, können sie seine Mitglieder im Amt bestätigen.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 220 HGB entspricht.Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, die den Paragraphen 189 bis 220 HGB entspricht.