Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 246

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Beachte

Die Neufassung des Absatz 3, durch das RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, ist

nach dessen Artikel römisch elf, Absatz eins, erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die

nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen

Artikel römisch zehn, Absatz 11, auch schon früher angewendet werden.

Text

Paragraph 246, Durchführung der Umwandlung

  1. Absatz eins,Die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich anzuführen.
  2. Absatz 2,Die Gesellschafter haben den ersten Aufsichtsrat zu bestellen; die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. Wenn ein Aufsichtsrat schon für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestand, können sie seine Mitglieder im Amt bestätigen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, die den Paragraphen 189 bis 220 HGB entspricht.