Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 246

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 246

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte


Die Neufassung des Abs. 3 durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist
nach dessen Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen
Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.

Text

Paragraph 246, Durchführung der Umwandlung

  1. Absatz eins,Die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich anzuführen.
  2. Absatz 2,Die Gesellschafter haben den ersten Aufsichtsrat zu bestellen; die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. Wenn ein Aufsichtsrat schon für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestand, können sie seine Mitglieder im Amt bestätigen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, die den Paragraphen 189 bis 220 HGB entspricht. Paragraph 225, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12036739

Alte Dokumentnummer

N2199328820J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P246/NOR12036739

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