Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 240

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 240

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 240, Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses

  1. Absatz eins,Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluss sind die Geschäftsführer und die Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung ist die Bilanz beizufügen, die der Umwandlung zugrunde gelegt ist. Paragraph 220, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40078430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P240/NOR40078430

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