Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 240

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 240

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses

Paragraph 240,
  1. Absatz eins,Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluss sind die Geschäftsführer und die Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung ist die Bilanz beizufügen, die der Umwandlung zugrunde gelegt ist. Paragraph 220, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109401

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P240/NOR40109401

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