Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 240

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Paragraph 240, Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses

  1. Absatz eins,Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluss sind die Geschäftsführer und die Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung ist die Bilanz beizufügen, die der Umwandlung zugrunde gelegt ist. Paragraph 220, Absatz 3, gilt sinngemäß.