Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 225h

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 225h

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Streitschlichtung durch das Gremium

Paragraph 225 h,
  1. Absatz eins,Kommt vor dem Gremium ein Vergleich zustande, so ist er in Vollschrift aufzunehmen und von den Mitgliedern des Gremiums sowie den Parteien oder deren Vertretern zu unterfertigen. Ein Vergleich beendet das Schlichtungsverfahren.
  2. Absatz 2,Die Urschrift eines Vergleichs gemäß Absatz eins, ist unverzüglich dem Gericht zur Genehmigung zu übermitteln. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zweiter Satz eingehalten worden sind. Ein genehmigter Vergleich ist einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich gleichzuhalten. Das Gericht hat die erforderlichen Vergleichsausfertigungen herzustellen und diese an die Parteien zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40216755

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P225h/NOR40216755

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