Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 225 h

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Streitschlichtung durch das Gremium

Paragraph 225 h,

  1. Absatz eins,Kommt vor dem Gremium ein Vergleich zustande, so ist er in Vollschrift aufzunehmen und von den Mitgliedern des Gremiums sowie den Parteien oder deren Vertretern zu unterfertigen. Ein Vergleich beendet das Schlichtungsverfahren.
  2. Absatz 2,Die Urschrift eines Vergleichs gemäß Absatz eins, ist unverzüglich dem Gericht zur Genehmigung zu übermitteln. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zweiter Satz eingehalten worden sind. Ein genehmigter Vergleich ist einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich gleichzuhalten. Das Gericht hat die erforderlichen Vergleichsausfertigungen herzustellen und diese an die Parteien zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch siebzehn, Absatz 8 und 11 EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

EG/EU: Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40216755