Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aktiengesetz § 225h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 225h

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Streitschlichtung durch das Gremium

Paragraph 225 h,
  1. Absatz eins,Das Gremium hat auf die gütliche Beilegung des Streits durch die Herbeiführung eines Vergleichs hinzuwirken. Kommt vor dem Gremium ein Vergleich zustande, so ist er in Vollschrift aufzunehmen und von den Mitgliedern des Gremiums sowie den Parteien oder deren Vertretern zu unterfertigen.
  2. Absatz 2,Die Urschrift eines Vergleichs gemäß Absatz eins, ist unverzüglich dem Gericht zur Genehmigung zu übermitteln. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zweiter Satz eingehalten worden sind. Ein genehmigter Vergleich ist einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich gleichzuhalten. Das Gericht hat die erforderlichen Vergleichsausfertigungen herzustellen und diese an die Parteien zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12038739

Alte Dokumentnummer

N2199656069J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P225h/NOR12038739

Navigation im Suchergebnis