Absatz einsDie Verschmelzung kann ohne Erhöhung des Grundkapitals durchgeführt werden, soweit die übernehmende Gesellschaft Aktien der übertragenden Gesellschaft oder eigene Aktien besitzt.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 224,
01.01.1966
30.06.1993
Paragraph 224, Durchführung der Verschmelzung