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Aktiengesetz § 214
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.07.2009
§ 213 am 31.07.2009
§ 215 am 31.07.2009
Alle Fassungen
§ 214 heute
§ 214 gültig ab 01.08.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
§ 214 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 10/1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 214
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.07.2009
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Text
§ 214. Schluß der Abwicklung
Paragraph 214, Schluß der Abwicklung
(1)
Absatz eins,
Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zum Firmenbuch anzumelden. Der Schluß der Abwicklung ist einzutragen, die Gesellschaft ist zu löschen.
(2)
Absatz 2,
Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf sieben Jahre zu hinterlegen.
(3)
Absatz 3,
Das Gericht hat auf Antrag eines Aktionärs oder eines Gläubigers diesem aus wichtigem Grund die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(4)
Absatz 4,
Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR12027459
Alte Dokumentnummer
N2196515716T
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P214/NOR12027459
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