Absatz eins,Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zum Firmenbuch anzumelden. Der Schluß der Abwicklung ist einzutragen, die Gesellschaft ist zu löschen.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 214
01.01.1991
31.07.2009
Paragraph 214, Schluß der Abwicklung