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Aktiengesetz § 214
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 213 am 14.09.2026
§ 215 am 14.09.2026
Alle Fassungen
§ 214 heute
§ 214 gültig ab 01.08.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
§ 214 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 71/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 214
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Text
Schluß der Abwicklung
§ 214.
Paragraph 214,
(1)
Absatz eins,
Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zum Firmenbuch anzumelden. Der Schluß der Abwicklung ist einzutragen, die Gesellschaft ist zu löschen.
(2)
Absatz 2,
Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf sieben Jahre zu hinterlegen.
(3)
Absatz 3,
Das Gericht hat auf Antrag eines Aktionärs oder eines Gläubigers diesem aus wichtigem Grund die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(4)
Absatz 4,
Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen.
Im RIS seit
21.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR40109356
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P214/NOR40109356
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