Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 203

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 203

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

ACHTER TEIL

Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

ERSTER ABSCHNITT

Auflösung

Erster Unterabschnitt

Auflösungsgründe und Anmeldung

Auflösungsgründe

Paragraph 203,
  1. Absatz eins,Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
    2. Ziffer 2
      durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;
    3. Ziffer 3
      durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
    4. Ziffer 4
      mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird.
  2. Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

Im RIS seit

21.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109345

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P203/NOR40109345

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