Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 203

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 203

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

ACHTER TEIL
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

ERSTER ABSCHNITT
Auflösung

Erster Unterabschnitt
Auflösungsgründe und Anmeldung

Auflösungsgründe

Paragraph 203,
  1. Absatz eins,Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
    2. Ziffer 2
      durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;
    3. Ziffer 3
      durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
    4. Ziffer 4
      mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.
  2. Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

Im RIS seit

09.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40119927

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P203/NOR40119927

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