Absatz eins,Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
- Ziffer einsdurch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
- Ziffer 2durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;
- Ziffer 3durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
- Ziffer 4mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird.