Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 200

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 200

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.

Text

Heilung der Nichtigkeit

Paragraph 200,
  1. Absatz eins,Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen Paragraph 120, Absatz eins und 2 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen ist.
  2. Absatz 2,Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften (Paragraph 199, Absatz 2,) wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Ist ein Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen Paragraph 107, Absatz 2, zweiter oder dritter Satz gemäß Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins, nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluss genehmigt.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Im RIS seit

21.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109342

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P200/NOR40109342

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