Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 200

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 200

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 200, Heilung der Nichtigkeit

  1. Absatz eins,Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen Paragraph 111, Absatz eins, 2 und 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen ist.
  2. Absatz 2,Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften (Paragraph 199, Absatz 2,) wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027445

Alte Dokumentnummer

N2196515702T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P200/NOR12027445

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