Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 200

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,

Text

Heilung der Nichtigkeit

Paragraph 200,

  1. Absatz eins,Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen Paragraph 120, Absatz eins und 2 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen ist.
  2. Absatz 2,Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften (Paragraph 199, Absatz 2,) wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Ist ein Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen Paragraph 107, Absatz 2, zweiter oder dritter Satz gemäß Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins, nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluss genehmigt.