Absatz eins,Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 6,, Paragraph 181, Absatz 2,, Paragraph 188, Absatz 3 und Paragraph 189, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 268, Absatz eins, UGB nur dann nichtig, wenn
- Ziffer einsdie Hauptversammlung entgegen Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Ziffer eins, oder Paragraph 107, Absatz 2, einberufen wurde, sofern nicht ein Fall des Paragraph 105, Absatz 5, vorliegt,
- Ziffer 2er nicht gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 beurkundet wurde,
- Ziffer 3er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
- Ziffer 4er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.