Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 199

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,

Text

ZWEITER ABSCHNITT
Nichtigkeit

Nichtigkeitsgründe

Paragraph 199,

  1. Absatz eins,Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 6,, Paragraph 181, Absatz 2,, Paragraph 188, Absatz 3 und Paragraph 189, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 268, Absatz eins, UGB nur dann nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Hauptversammlung entgegen Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Ziffer eins, oder Paragraph 107, Absatz 2, einberufen wurde, sofern nicht ein Fall des Paragraph 105, Absatz 5, vorliegt,
    2. Ziffer 2
      er nicht gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 beurkundet wurde,
    3. Ziffer 3
      er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
    4. Ziffer 4
      er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.
  2. Absatz 2,Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses auf Grund eines über eine Anfechtungsklage (Paragraph 197,) ergangenen Urteils oder eines gerichtlichen Beschlusses auf Löschung im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften wird durch Absatz eins, nicht berührt.