Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 155

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 155

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 155, Anmeldung und Eintragung der Durchführung

  1. Absatz eins,Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. Absatz 2,Für die Anmeldung gelten sinngemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz eins, Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands (Paragraph 49, Absatz 3,) kann die Einzahlung nicht geleistet werden.
  3. Absatz 3,Der Anmeldung sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      die Doppelstücke der Zeichnungsscheine und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Zeichner, das die auf jeden entfallenden Aktien und die auf sie geleisteten Einzahlungen angibt;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach Paragraph 150, zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind;
    3. Ziffer 3
      eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der neuen Aktien entstehen werden;
    4. Ziffer 4
      wenn die Erhöhung des Grundkapitals der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.
  4. Absatz 4,Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung verbunden werden.
  5. Absatz 5,Die eingereichten Schriftstücke werden beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027400

Alte Dokumentnummer

N2196515657T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P155/NOR12027400

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