(2)Absatz 2,Für die Anmeldung gelten sinngemäß § 28 Abs. 2, § 28a und § 29 Abs. 1. Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands (§ 49 Abs. 3) kann die Einzahlung nicht geleistet werden.Für die Anmeldung gelten sinngemäß Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 28 a und Paragraph 29, Absatz eins, Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands (Paragraph 49, Absatz 3,) kann die Einzahlung nicht geleistet werden.