Absatz eins,Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 155
01.01.1991
30.06.1996
Paragraph 155, Anmeldung und Eintragung der Durchführung