Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 120

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.

Text

Niederschrift

Paragraph 120,
  1. Absatz eins,Jeder Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung von einem Notar aufgenommene Niederschrift (Paragraph 87, NO).
  2. Absatz 2,Die Niederschrift ist gemäß der Notariatsordnung abzufassen; es sind insbesondere der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      das Verzeichnis der Teilnehmer (Paragraph 117,);
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis derjenigen Personen, die im Weg der Fernabstimmung (Paragraph 126,) oder der Abstimmung per Brief (Paragraph 127,) an der Willensbildung mitgewirkt haben;
    3. Ziffer 3
      die Belege über die ordnungsgemäße Einberufung; diese können auch unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift angeführt werden.
  4. Absatz 4,Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift zum Firmenbuch einzureichen.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109257

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P120/NOR40109257

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