Beachte
Nach Art. XI Abs. 1 RLG,
BGBl. Nr. 475/1990, ist die Neufassung
erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991
beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X Abs. 11
auch schon früher angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2026